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   OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00   

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https://dejure.org/2001,4865
OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00 (https://dejure.org/2001,4865)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.01.2001 - 15 W 218/00 (https://dejure.org/2001,4865)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - 15 W 218/00 (https://dejure.org/2001,4865)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechselbezüglichkeit; Eheleute; Gemeinschaftliches Testament; Erbeneinsetzung; Wertfestsetzung

  • Judicialis

    BGB § 2271

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2271
    Gemeinschaftliches Testament - Wechselbezüglichkeit von Verfügungen - Erbeinsetzung des Nachbarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Rheda-Wiedenbrück - 5 VI 213/99 5 VI 214/99
  • LG Bielefeld - 25 T 922/99 T 923/99
  • OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1647
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 10.04.1991 - BReg. 1a Z 60/90

    Bindung des überlebenden Ehegatten an den Inhalt der Schlusserbenanordnung beim

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00
    Dabei ist auch die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen (BayObLG FamRZ 1991, 1232; Palandt/Edenhofer, 59. Aufl., § 2270 BGB Rdn. 5).

    Es entspricht nach anerkannter Rechtsprechung (BayObLGZ 1982, 474; FamRZ 1991, 1232; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Rdn. 6) der Lebenserfahrung, daß beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen den testierenden Ehegatten und dem eingesetzten Schlußerben der eine Ehegatte dem anderen das Recht belassen will, die Schlußerbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden jederzeit zu ändern, und ihn nicht an der Einsetzung der von ihm ausgewählten Schlußerben festhalten will, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschlechterung der Beziehungen zu dem Bedachten.

    An den Begriff des "Nahestehens" im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen, um die gesetzliche Vermutung nicht zur gesetzlichen Regel werden zu lassen (BayObLG FamRZ 1991, 1232; KG OLGZ 1993, 398; Palandt/ Edenhofer, a.a.O., § 2270 BGB Rdn. 9).

  • KG, 16.02.1993 - 1 W 6261/91

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00
    An den Begriff des "Nahestehens" im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen, um die gesetzliche Vermutung nicht zur gesetzlichen Regel werden zu lassen (BayObLG FamRZ 1991, 1232; KG OLGZ 1993, 398; Palandt/ Edenhofer, a.a.O., § 2270 BGB Rdn. 9).
  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00
    Die Wechselbezüglichkeit ist jeweils im Hinblick auf die einzelne letztwillige Verfügung zu prüfen, die die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben (BGH NJW-RR 1987, 1410).
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00
    Ob dies der Fall ist, kann erst nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts und abschließender Würdigung des dabei gewonnenen Ergebnisses beurteilt werden (BGHZ 40, 54, 56 ff).
  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00
    Wechselbezüglichkeit ist anzunehmen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die ändere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173, 176 = NJW-RR 1991, 1288), wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.
  • BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98

    Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00
    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das Testament in der Form eines Berliner Testamentes (§ 2269 Abs. 1 BGB) abgefasst ist (BayObLGZ 1983, 213; FamRZ 1999, 1538).
  • BayObLG, 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83
    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00
    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das Testament in der Form eines Berliner Testamentes (§ 2269 Abs. 1 BGB) abgefasst ist (BayObLGZ 1983, 213; FamRZ 1999, 1538).
  • BayObLG, 31.12.1982 - BReg. 1 Z 98/82
    Auszug aus OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00
    Es entspricht nach anerkannter Rechtsprechung (BayObLGZ 1982, 474; FamRZ 1991, 1232; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Rdn. 6) der Lebenserfahrung, daß beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen den testierenden Ehegatten und dem eingesetzten Schlußerben der eine Ehegatte dem anderen das Recht belassen will, die Schlußerbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden jederzeit zu ändern, und ihn nicht an der Einsetzung der von ihm ausgewählten Schlußerben festhalten will, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschlechterung der Beziehungen zu dem Bedachten.
  • OLG Hamm, 10.12.2009 - 15 Wx 344/08

    Anforderungen an die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen von Ehegatten von Todes

    Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen und fallen soll, wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist (vgl. etwa Senat FamRZ 2001, 1647, 1648 m.w.N.).

    Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass an den Begriff des "Nahestehens" im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB strenge Anforderungen zu stellen sind, um die gesetzliche Vermutung nicht zur gesetzlichen Regel werden zu lassen (Senat FamRZ 2001, 1647, 1649; …

  • OLG München, 16.04.2007 - 31 Wx 108/06

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem überlebenden Ehegatten das Recht belassen werden soll, die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden jederzeit zu ändern (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1232/1234; OLG Hamm FamRZ 2001, 1647).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2012 - 21 W 35/12

    Wechselbezüglichkeit einer auslegungsbedürftigen Nacherbeneinsetzung

    Letztwillige Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sind wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde (§ 2270 Abs. 1 BGB), wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll, wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2001, 1647, 1648 mwNachw).
  • KG, 04.02.2021 - 19 W 1118/20

    Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament

    Da es sich bei der Tochter um eine Person handelt, "die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist", kommt es auf die zweite Alternative des § 2270 Abs. 2 BGB, das Näheverhältnis, nicht an, so dass die Verweise des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift auf die Rechtsprechung zum Näheverhältnis (u.a. auf KG, Beschluss v. 10.7.2018, 6 W 35/18 und OLG Hamm, FamRZ 2001, 1647 und OLG Koblenz NJW-RR 2007, 1599) und die dazu getätigten Ausführungen rechtlich unerheblich sind.
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - 3 Wx 128/13

    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit einer

    Nach der Zweifelsregel ist also davon auszugehen, dass beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen dem testierenden Ehegatten und dem eingesetzten Schlusserben der eine Ehegatte dem anderen regelmäßig das Recht belassen will, die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden jederzeit zu ändern (OLG Hamm FamRZ 2001, 1647 f.; Staudinger/Kanzleiter,a.a.O. Rn. 31 b), nicht so im Zweifel, wenn der vorverstorbene Ehegatte - wie hier die Ehefrau des Erblassers mit den Beteiligten zu 1 und 2 - mit dem Schlusserben verwandt ist (§ 1589 Abs. 1 Satz 2 BGB); in diesem Fall geht die Lebenserfahrung nicht dahin, dass der Vorversterbende bei seinem Tod dem anderen Ehegatten die jederzeitige Änderungsbefugnis überlassen wollte.
  • OLG Hamm, 04.08.2005 - 10 U 137/04

    Unwirksamkeit eines Vermächtnisse wegen Beeinträchtigung des wechselbezüglich

    Die Wechselbezüglichkeit einer letztwilligen Verfügung ist zu bejahen, wenn ein Ehegatte sie nicht ohne die entsprechende Verfügung des anderen Ehegatten getroffen hätte bzw. wenn die eine Verfügung mit Rücksicht auf die andere getroffen wurde und sie nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen und fallen soll (BayOblG 2001, 1734, 1735; OLG Hamm, FamRZ 2001, 1647, 1648; Palandt, aaO, § 2270, Rdnr. 1 - jeweils m.w.N.; Münchener Kommentar, aaO, § 2271, Rdnr. 2).

    Zudem muss die Wechselbezüglichkeit stets hinsichtlich jeder einzelnen Verfügung eines Ehegattentestamentes beurteilt werden (BGH, NJW-RR 1987, 1410; OLG Hamm, FamRZ 2001, 1647, 1648; BayOblG, FamRZ 1986, 604, 606; Palandt, aaO, § 2270, Rdnr. 4; Juris-Praxiskommentar, BGB, 2. Aufl., § 2271, Rdnr. 12).

  • OLG Hamm, 06.10.2014 - 10 W 194/13

    Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung eines Nachbarkindes in einem

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich gesondert für jede einzelne letztwillige Verfügung nach dem Willen beider Eheleute im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.01.2001, 15 W 218/00, juris Rn. 44).

    Denn es entspricht der in die Überlegungen einzubeziehenden Lebenserfahrung, dass beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen den testierenden Ehegatten und dem eingesetzten Schlusserben der eine Ehegatte dem anderen das Recht belassen will, die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden jederzeit zu ändern, und dass er ihn nicht an der Einsetzung des von ihm ausgewählten Schlusserben festhalten will, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschlechterung der Beziehungen zu dem Bedachten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.01.2001, 15 W 218/00, juris Rn. 49).

  • OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22

    Zuständigkeit; Landwirtschaftsgericht

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich gesondert für jede einzelne letztwillige Verfügung nach dem Willen beider Eheleute im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2001, 15 W 218/00, juris).
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